Magazin · 12. Juni 2026

§ 11 TierSchG — was Einrichtungen verlangen dürfen

Eine Orientierung für Schulen, Heime und Praxen

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Schulen und Einrichtungen, die ein Hundeteam einsetzen möchten und nicht wissen, was sie prüfen sollen. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung, aber sie nennt die Punkte, nach denen zu fragen sinnvoll ist.

Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG

Wer gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbildet oder die Ausbildung durch den Halter anleitet, braucht eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f Tierschutzgesetz. Erteilt wird sie vom zuständigen Veterinäramt, das dafür Sachkunde prüft.

Diese Erlaubnis betrifft die ausbildende Stelle — nicht automatisch jedes Team, das dort ausgebildet wurde. Beides zu unterscheiden lohnt sich.

Wonach eine Einrichtung fragen kann

  • Wer hat ausgebildet, und liegt dort eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vor?
  • Wer hat geprüft? Ist die prüfende Stelle dieselbe wie die ausbildende?
  • Was umfasst die Prüfung? Reine Gehorsamsprüfungen sagen über die Eignung für den sozialen Einsatz wenig aus.
  • Wie ist der Versicherungsschutz geregelt? Eine private Haftpflicht deckt den beruflichen Einsatz in der Regel nicht ab.
  • Welche Hygieneregeln gelten? Für Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten strengere Anforderungen als für Schulen.
  • Gibt es eine Dokumentation? Einsatzdauer, Pausen und besondere Vorkommnisse schriftlich festzuhalten schützt Team und Einrichtung.
  • Was passiert nach der Zertifizierung? Wird das Team weiter begleitet, oder endet der Kontakt mit dem Zertifikat?

Der Punkt, der am häufigsten fehlt

In fast allen Konzepten steht, was der Hund können soll. In wenigen steht, wann er Pause hat: wie lang ein Einsatz höchstens dauert, wie viele Einsätze pro Woche zulässig sind und wer entscheidet, dass für heute Schluss ist.

Diese Frage ist der beste Einzelindikator dafür, wie ernst eine Ausbildung das Tierwohl nimmt.

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